
Masern-Impfpflicht: Das müssen Eltern jetzt wissen
Am 1. März tritt das Masernschutzgesetz bundesweit in Kraft. Auch viele Eltern in Hamburg werden dann schriftlich an die Impfpflicht für ihre Kinder erinnert. Was ihr dazu wissen müsst, erfahrt ihr hier.
Es ist ein kleiner Pieks, doch wird er nicht ausgeführt, kann das weitreichende Konsequenzen haben. Die Rede ist vom Masernschutzgesetz, das am 1. März in Kraft tritt. Alle Kinder, die älter als ein Jahr alt sind und Kita, Hort, Tagespflege, Schule oder eine andere Ausbildungseinrichtung besuchen, müssen dann gegen Masern geimpft werden. Das gilt auch für Bewohner eines Kinderheims oder einer Unterkunft für Geflüchtete. Einige Erwachsene fallen ebenfalls unter das Gesetz. Wer in Kita, Schule und Co. arbeitet und Jahrgang 1971 oder jünger ist, muss eine Masernimpfung nachweisen – genauso wie das Personal medizinischer Einrichtungen.
Wie weisen Eltern den Impfschutz nach?
Anhand des gelben Impfausweises können Eltern die Masernimpfung ihrer Kinder nachweisen. Dafür genügt es in der Regel, wenn sie eine Kopie vom Impfpass bei Schule, Kita oder Hort einreichen. Die Einrichtungen freuen sich, wenn Eltern die Initiative ergreifen und den Nachweis unaufgefordert liefern. Wer das nicht tut, bekommt früher oder später ein Schreiben zur Masern-Impfpflicht. Spätestens am 31. Juli 2021 muss der Nachweis der Eltern, beziehungsweise der Angestellten, bei den jeweiligen Einrichtungen vorliegen. Für Kinder, die erst nach dem 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen werden, gelten andere Fristen. Sie müssen die Masernimpfung schon erhalten, bevor sie in die Einrichtungen kommen.
Masernschutzgesetz nicht eingehalten: Das sind die Konsequenzen
Halten Eltern und Angestellte die Nachweisfristen nicht ein, hat das Konsequenzen. Zum einen drohen Buß- und Zwangsgelder von bis zu 2.500 Euro, zum anderen kann der Anspruch auf den Kita- oder Hort-Platz verloren gehen. Die Einrichtungen dürfen dann außerordentlich kündigen und melden das Versäumnis außerdem dem Gesundheitsamt. Ein wenig anders sieht es bei schulpflichtigen Kindern aus, die nicht einfach der Schule verwiesen werden können. Deren Eltern bekommen eine Vorladung zu einer Beratung vom Gesundheitsamt.
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